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# § 14 ZDVG — Grundsätze für die Zusammenarbeit

Zivildienstvertrauensmann-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vertrauensmann soll zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Dienstleistenden sowie zur Erhaltung des Vertrauens innerhalb der Dienststelle oder des Lehrgangs beitragen.

(2) Die oder der Vorgesetzte hat den Vertrauensmann bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.Der Vertrauensmann ist über Angelegenheiten, die seine Aufgaben betreffen, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben, Sprechstunden für Dienstleistende innerhalb der Dienststelle abzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

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Zitiervorschlag: § 14 ZDVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/14

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