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# § 1 ZDVÜV — Anwendungsbereich

Zivildienstversorgungs-Übergangsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften des Zivildienstgesetzes über die Beschädigtenversorgung sowie die Allgemeine Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Bereich des Zivildienstes vom 14. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2065) sind anzuwenden auf

- 1. Zivildienstleistende, die nach dem 2. Oktober 1990 eine Zivildienstbeschädigung im Sinne des § 47 oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne des § 47a des Zivildienstgesetzes erleiden, zu einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelegenen anerkannten Beschäftigungsstelle gehören, in diesem Gebiet zum Zivildienst einberufen worden sind, und am Tage vor der Begründung des Zivildienstverhältnisses dort ihren Wohnsitz haben,

- 2. Personen, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen und die aus dem Zivildienst ausgeschieden sind,

- 3. Personen, die nach dem 2. Oktober 1990 eine Schädigung im Sinne des § 47b des Zivildienstgesetzes erleiden, wenn sie im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz haben,

- 4. Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen.

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Zitiervorschlag: § 1 ZDVÜV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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