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# § 5 ZDPersAV — Weitergabe der Personalakte

Zivildienst-Personalaktenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Rückgabe der Personalakte gilt § 12 Abs. 2 bis 4 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes.

(2) Für Zwecke der Kostenfestsetzung in einem Verwaltungsgerichtsverfahren, an dem eine Wehrersatzbehörde beteiligt ist, ist die Personalakte kurzfristig an die Wehrersatzbehörde zurückzugeben, sofern eine Auskunft nicht ausreicht. Die Personalakte ist an die Wehrersatzbehörde zurückzugeben, wenn festgestellt wird, dass der Musterungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist.

(3) Liegt ein Antrag auf Versorgung nach den §§ 47 bis 48 des Zivildienstgesetzes vor, übersendet das Bundesamt, sofern der Antragsteller einwilligt, dem zuständigen Versorgungsamt eine Ablichtung der Tauglichkeitsakte und der für das Verfahren erforderlichen Teile der Heilfürsorgeakte.

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Zitiervorschlag: § 5 ZDPersAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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