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# § 2 ZDPersAV — Grundakte, Teilakten, Nebenakten

Zivildienst-Personalaktenverordnung  
Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Personalakte ist nach sachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten in Grundakte, Teilakten und Nebenakten gegliedert.

(2) Die Grundakte enthält den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer, den das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zusammen mit der Personalakte dem Bundesamt nach § 2 Absatz 6 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes zugeleitet hat. Die Grundakte wird von der für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer zuständigen Arbeitseinheit des Bundesamtes geführt und ist während der Dauer des Anerkennungsverfahrens nur dem für die Bearbeitung des Antrages zuständigen Personal zugänglich. Ist die Anerkennung unanfechtbar, so wird die Grundakte der für die Durchführung des Zivildienstes zuständigen Arbeitseinheit des Bundesamtes zugeleitet.

(3) In die Grundakte ist ein Verzeichnis der Teilakten und Nebenakten aufzunehmen.

(4) Unterlagen, die im Zusammenhang mit Disziplinar- und Bußgeldverfahren beim Bundesamt oder bei der Bundeswehr entstanden sind, werden als Teilakten von der jeweils zuständigen Arbeitseinheit des Bundesamtes geführt und dürfen nur vom dort zuständigen Personal eingesehen werden.

(5) Nebenakten führen die für die Durchführung des Zivildienstes zuständigen Verwaltungsstellen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die Zivildienstgruppen des Bundesamtes und die Beschäftigungsstellen. Nebenakten enthalten Unterlagen, die die Durchführung des Zivildienstes (Personalplanung, -führung und -bearbeitung) betreffen, für die Aufgabenerfüllung der Verwaltungsstelle, der Zivildienstgruppe oder der Beschäftigungsstelle erforderlich sind und deren Original oder Doppel sich in der Grundakte oder in einer Teilakte befinden.

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Zitiervorschlag: § 2 ZDPersAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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