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# § 28 ZDF-StV (Brandenburg) — Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte

ZDF-Staatsvertrag  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

des Intendanten

Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften:

Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen,

Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,

Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,

Abschluß von Tarifverträgen,

Abschluß von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung mit Ausnahme der Bestimmung derjenigen außertariflichen Angestellten, die ausschließlich mit künstlerischen Aufgaben betraut sind,

Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 250.000,-- Euro, außer bei Verträgen über Herstellung oder Lieferung von Programmteilen.

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Zitiervorschlag: § 28 ZDF-StV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZDF-StV/28

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