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§ 46 ZBWV (Brandenburg) — Gasthörerschaft

ZBW-Verordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Bildungsgängen des Zweiten Bildungsweges können Gasthörerinnen oder Gasthörer zugelassen werden. Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Leitung der Einrichtung.