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# § 43 ZBWV (Brandenburg) — Wiederholung, Rücktritt und Versäumnis

ZBW-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine nichtbestandene Abiturprüfung kann nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden. Für die Wiederholung gelten die bisher im Abiturbereich erworbenen Leistungsbewertungen als nicht nachgewiesen. Über die Zulassung zur Abiturprüfung ist erneut zu entscheiden.

(2) Die Wiederholung richtet sich nach den Bestimmungen für die Abiturprüfung.

(3) Studierende können von der Abiturprüfung vor Beginn der schriftlichen Prüfung zurücktreten. Wer nach dem Beginn der schriftlichen Prüfung zurücktritt, hat die Abiturprüfung nicht bestanden.

(4) Auf schriftlichen Antrag ist im begründeten Ausnahmefall bei Rücktritt oder Wiederholung ein Wechsel der Leistungskursfächer spätestens zu Beginn der Jahrgangsstufe 13 mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums möglich. Dem Antrag sind die Stellungnahmen der Einrichtung und des staatlichen Schulamtes beizufügen.

(5) Wer aus nicht selbst zu vertretenden Gründen an der gesamten Abiturprüfung oder an einem Teil der Prüfung nicht teilnimmt, kann die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob und wann die Prüfung abzulegen oder fortzusetzen ist.

(6) Prüfungsleistungen, die der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen wegen Nichtteilnahme nicht erbringt, werden wie eine ungenügende Leistung bewertet.

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Zitiervorschlag: § 43 ZBWV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/43

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