Zur Abiturprüfung ist zugelassen, wer die Mindestbedingungen der Gesamtqualifikation gemäß den §§ 40 und 41 noch erreichen kann.
Zur Abiturprüfung ist zugelassen, wer die Mindestbedingungen der Gesamtqualifikation gemäß den §§ 40 und 41 noch erreichen kann.