# § 27 ZBWV (Brandenburg) — Abschlußbedingungen in der Vollzeitform

ZBW-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und mit mindestens 40 Punkten der zweifachen Wertung abgeschlossen worden sein. In zwei Leistungskursen müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.

(2) Im Grundkursbereich werden zehn Grundkurse angerechnet, die mit mindestens 55 Punkten bei einfacher Wertung für neun Grundkurse und bei doppelter Wertung für einen Grundkurs abgeschlossen wurden. In sieben Grundkursen müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.

(3) Unter den gemäß den Absätzen 1 und 2 anzurechnenden Kursen müssen enthalten sein jeweils zwei Semesterkurse in

Deutsch,

Mathematik,

einer Fremdsprache,

einem naturwissenschaftlichen Fach und

einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes.

Aus weiteren Fächern können höchstens je zwei Semesterkurse angerechnet werden. Für die in Nummer 3 genannte Fremdsprache ist entsprechend § 26 Abs. 4 zu verfahren.

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Zitiervorschlag: § 27 ZBWV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/27
