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# § 20 ZBWV (Brandenburg) — Unterrichtsorganisation, Klausuren

ZBW-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) umfaßt das erste und zweite Semester des Bildungsganges zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und dient der Vorbereitung der Studierenden auf die organisatorische und didaktische Differenzierung im Kurssystem der Hauptphase. In diesem Zusammenhang dient sie der Unterstützung bei der Wiederaufnahme organisierten Lernens, bei der Wiederholung und Festigung von erworbenem Wissen und bei der Erlangung qualifizierter Arbeits- und Lerntechniken. Der Unterricht erfolgt in Kursen. Die beiden Semester der Einführungsphase bilden eine Gliederungseinheit.

(2) Bei der Einrichtung von Wahlpflichtfächern sollen die Wünsche und Neigungen der Studierenden im Rahmen der Möglichkeiten der Einrichtung berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf bestimmte Wahlmöglichkeiten besteht nicht. Die Wochenstundenanteile ergeben sich aus den Stundentafeln gemäß den Anlagen 3 und 4.

(3) Als Wahlpflichtfach ist mindestens je ein Kurs in einem noch nicht belegten Fach in beiden Semestern zu belegen. Ein Wechsel der Fächerbelegung ist in begründeten Einzelfällen im ersten Semester innerhalb von vier Wochen nach Beginn möglich.

(4) In jedem Kurs wird pro Semester eine Klausur geschrieben. Auf Wunsch der oder des Studierenden kann in jedem Semester eine Klausur je Aufgabenfeld oder des Wahlpflichtbereiches durch einen Anderen Leistungsnachweis ersetzt werden. Im zweiten Semester dürfen die Klausuren nur in den Kursen durch Andere Leistungsnachweise ersetzt werden, in denen im ersten Semester Klausuren geschrieben worden sind.

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Zitiervorschlag: § 20 ZBWV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/20

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