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# § 2 ZBWV (Brandenburg) — Dauer

ZBW-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife dauert vier, höchstens sechs Semester (Höchstverweildauer). Nach zwei Semestern (Jahrgangsstufe 9) kann der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife, nach vier Semestern (Jahrgangsstufen 9 und 10) der erweiterte Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife erworben werden.

(2) Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife dauert sechs, höchstens acht Semester (Höchstverweildauer). Er umfaßt die zweisemestrige Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) und die Hauptphase als viersemestriges Kurssystem (Jahrgangsstufen 12 und 13). In diesem Bildungsgang kann grundsätzlich frühestens nach vier Semestern der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden.

(3) Können Studierende innerhalb der Höchstverweildauer den Abschluß des gewählten Bildungsganges nicht mehr erwerben, müssen sie die Einrichtung verlassen. In Ausnahmefällen kann die Dauer des Besuchs der Einrichtung durch Entscheidung des staatlichen Schulamtes angemessen verlängert werden, insbesondere bei nicht selbst zu vertretendem längerem Unterrichtsversäumnis.

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Zitiervorschlag: § 2 ZBWV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/2

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