# § 15 ZBWV (Brandenburg) — Abschlußberechtigungen

ZBW-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer einen Vorkurs erfolgreich abgeschlossen hat, wird zum ersten Semester des gewählten Bildungsganges zugelassen.

(2) Einen Vorkurs hat erfolgreich abgeschlossen, wer den Anforderungen für einen erfolgreichen Besuch des gewählten Bildungsganges genügt. Für den erfolgreichen Abschluß eines Vorkurses müssen in der Regel in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. Über die Teilnahme an einem Vorkurs ist ein Zeugnis auszustellen.

(3) Wer einen Vorkurs nicht erfolgreich abgeschlossen hat, kann ihn einmal wiederholen.

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Zitiervorschlag: § 15 ZBWV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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