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# § 14 ZBWV (Brandenburg) — Unterrichtsorganisation

ZBW-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unterricht im Vorkurs für den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife umfaßt die Fächer Deutsch, Mathematik und Fremdsprache. Der Unterricht im Vorkurs für den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife umfaßt die Fächer Deutsch, Mathematik, erste und in der Regel auch zweite Fremdsprache. Es gelten die Stundentafeln gemäß den Anlagen 2 bis 4. Abweichend davon finden Vorkurse gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 im Umfang von vier Wochenstunden für jede Fremdsprache statt. Der Unterricht erfolgt im Klassenverband.

(2) Über die Auswahl der Fremdsprachen entscheidet die Leitung der Einrichtung im Benehmen mit dem staatlichen Schulamt. Vorkenntnisse und Wünsche der Studierenden sind im Rahmen der schulischen Möglichkeiten bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(3) Über die weitere inhaltliche und organisatorische Gestaltung des Vorkurses entscheidet die Einrichtung.

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Zitiervorschlag: § 14 ZBWV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/14

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