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# § 12 ZBWV (Brandenburg) — Teilnahme

ZBW-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Studierende in den Bildungsgängen des Zweiten Bildungsweges sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht muß die besondere Situation von Erwachsenen angemessen berücksichtigen. Dies gilt in besonderem Maße für Erziehende und Berufstätige im Abendunterricht.

(2) Die Studierenden in der Teilzeitform sind von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit

im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife in den letzten beiden Semestern und

im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den letzten drei Semestern.

Eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann auf die Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit in den übrigen Semestern angerechnet werden.

(3) Die Studierenden in der Vollzeitform dürfen während des Besuches der Schule des Zweiten Bildungsweges keine berufliche Tätigkeit ausüben.

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Zitiervorschlag: § 12 ZBWV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/12

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