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§ 77 ZApprO — Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

Stand: 01.10.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind.