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# § 74 ZApprO — Bestehen des schriftlichen Teils

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen  
Stand: 14.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Bestehensgrenze erreicht worden ist. Die Bestehensgrenze ist erreicht, wenn

- 1. der oder die Studierende mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat oder

- 2. die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen um nicht mehr als 22 Prozent den Durchschnitt der richtig beantworteten Prüfungsfragen (durchschnittlichen Prüfungsleistung) der Studierenden unterschreitet, die frühestens im elften Fachsemester erstmals an dem schriftlichen Teil teilgenommen haben.

Die Zahl der für die Bestehensgrenze zu berechnenden Prüfungsfragen ist auf eine ganze Zahl zu runden. Dabei wird bei Nachfolgeziffern von 0 bis 4 abgerundet und bei Nachfolgeziffern von 5 bis 9 aufgerundet.

(2) Stehen Aufsichtsarbeiten desselben schriftlichen Teils am 14. Werktag nach dem schriftlichen Teil für die Auswertung nicht zur Verfügung, so ist die durchschnittliche Prüfungsleistung aus den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Aufsichtsarbeiten zu errechnen. Die so ermittelte durchschnittliche Prüfungsleistung gilt auch für später zur Verfügung stehende Aufsichtsarbeiten desselben schriftlichen Teils.

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Zitiervorschlag: § 74 ZApprO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/74

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