nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 61 ZApprO — Ladung zu den Prüfungsterminen

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen  
Stand: 01.10.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der Studierenden die Ladung zum schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung spätestens sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin und die Ladung für alle Prüfungstermine des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem ersten Prüfungstermin zu. Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

---

Zitiervorschlag: § 61 ZApprO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/61

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
