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# § 54 ZApprO — Wiederholung

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen  
Stand: 01.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird die mündlich-praktische Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung nicht bestanden, darf sie in diesem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.

(2) Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 44 Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden.

(3) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der mündlich-praktischen Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden.

(4) Wird der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, ist eine weitere Wiederholung auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.

(5) Wurde der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündlich-praktische Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung bestanden, darf dieser oder diese nicht wiederholt werden. Eine Wiederholung des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlich-praktischen Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich.

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Zitiervorschlag: § 54 ZApprO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/54

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