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# § 24 ZApprO — Notenstufen

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen  
Stand: 01.10.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Noten in den verschiedenen Abschnitten der Zahnärztlichen Prüfung werden folgende Notenstufen festgelegt:

- 1. „sehr gut“ (1) für eine hervorragende Leistung,

- 2. „gut“ (2) für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

- 3. „befriedigend“ (3) für eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,

- 4. „ausreichend“ (4) für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.

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Zitiervorschlag: § 24 ZApprO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/24

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