§ 115 ZApprO — Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

Stand: 01.10.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann einen Abschnitt der Kenntnisprüfung für nicht bestanden erklären, wenn die antragstellende Person

1.
diesen Abschnitt in erheblichem Maße gestört hat oder
2.
in diesem Abschnitt einen Täuschungsversuch begangen hat.