# § 108 ZApprO — Schriftlicher Abschnitt

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen  
Stand: 01.10.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im schriftlichen Abschnitt der Kenntnisprüfung hat die antragstellende Person unter Aufsicht eine schriftliche Behandlungsplanung für eine Befundsituation zu erstellen. Sie hat dazu auf der Grundlage der vorhandenen Modellunterlagen, des Röntgenbefundes, des Parodontalstatus und unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel innerhalb von 45 Minuten mindestens zwei Behandlungsvorschläge schriftlich zu entwickeln und zu begründen.

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Zitiervorschlag: § 108 ZApprO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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