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# § 102 ZApprO — Versäumnis

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen  
Stand: 01.10.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine antragstellende Person hat einen Abschnitt der Eignungsprüfung nicht bestanden, wenn sie

- 1. im Prüfungstermin die Prüfung in dem Abschnitt versäumt,

- 2. die Prüfung in diesem Abschnitt unterbricht oder

- 3. die Behandlungsplanung im schriftlichen Abschnitt nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.

(2) Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten der antragstellenden Person vor, so gilt der Abschnitt als nicht unternommen. Die antragstellende Person hat die Gründe für ihr Verhalten unverzüglich der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen.

(3) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die antragstellende Person bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die zuständige Behörde kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der die antragstellende Person die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.

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Zitiervorschlag: § 102 ZApprO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/102

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