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# § 6 ZAPO-J (Bayern) — Rahmenstoffplan, Studienplan

Ausbildungsordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Historische Fassung: Stand 25.08.2026 bis 01.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Ausbildung liegt jeweils ein Rahmenstoffplan, dem Studium für den Rechtspflegerdienst ein Studienplan zugrunde, der vom Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) genehmigt wird.

(2) Im Rahmenstoffplan und im Studienplan werden geregelt:

1. Anzahl, Reihenfolge, Dauer und Inhalt der Ausbildungs- und Studienabschnitte,

2. Dauer der Ausbildungsstationen in den praktischen Ausbildungsabschnitten und

3. Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen sowie Anzahl und Arbeitszeit der Klausuren und sonstigen Leistungskontrollen.

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Zitiervorschlag: § 6 ZAPO-J (Bayern)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Bayern, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 25.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/6?asof=2026-08-25

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