(1) Der Ausbildung liegt jeweils ein Rahmenstoffplan, dem Studium für den Rechtspflegerdienst ein Studienplan zugrunde, der vom Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) genehmigt wird.
(2) Im Rahmenstoffplan und im Studienplan werden geregelt:
1. Anzahl, Reihenfolge, Dauer und Inhalt der Ausbildungs- und Studienabschnitte,
2. Dauer der Ausbildungsstationen in den praktischen Ausbildungsabschnitten und
3. Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen sowie Anzahl und Arbeitszeit der Klausuren und sonstigen Leistungskontrollen.