(1) Die schriftliche Rechtspflegerprüfung besteht aus acht schriftlichen Aufgaben. Die Arbeitszeit beträgt jeweils fünf Stunden.
(2) Es sind schriftliche Aufgaben aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:
1. Zivil- und Zivilprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,
2. Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,
3. Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Die Aufgaben können jeweils auch mehrere der in Satz 1 genannten Gebiete umfassen und Bezüge zum einschlägigen Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Internationalen Privatrecht und Kostenrecht aufweisen.