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# § 5 ZAPO-J (Bayern) — Ausbildung

Ausbildungsordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst für den Justizfachwirtedienst, die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst, die Fachausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst sowie die vorbereitende Ausbildung gemäß § 21 bestehen jeweils aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungsabschnitten. Der Vorbereitungsdienst für den Rechtspflegerdienst besteht aus einem dualen Studium und umfasst berufspraktische (Fachpraktikum) sowie fachtheoretische Studienabschnitte (Fachstudium). Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen ergänzen den Einblick in den Arbeits- und Geschäftsablauf bei den Ausbildungsbehörden.

(2) Die Ausbildung vermittelt die erforderlichen Fachkompetenzen und berufspraktischen Fähigkeiten für die Erfüllung der späteren dienstlichen Aufgaben sowie die persönlichen und sozialen Kompetenzen für verantwortungsvolles berufliches Handeln.

(3) Der Ausbildungszweck bestimmt Art und Umfang der den Nachwuchskräften zu übertragenden Aufgaben. Im Vorbereitungsdienst und in der Fachausbildung dürfen sie zur Vertretung und Aushilfe nur herangezogen werden, wenn dadurch die Ausbildung gefördert wird.

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Zitiervorschlag: § 5 ZAPO-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/5

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