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§ 39 ZAPO-J (Bayern) — Gesamtprüfungsnote

Ausbildungsordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Historische Fassung: Stand 25.08.2026 bis 01.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Gesamtprüfungsnote ergibt sich aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung geteilt durch die Summe der Anzahl der zu fertigenden schriftlichen Aufgaben sowie der Prüfungsabschnitte der mündlichen Prüfung. Doppelaufgaben werden zweifach gewertet.

(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 36 Abs. 2 nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist oder wenn in mehr als der Hälfte der Prüfungsleistungen eine geringere Punktzahl als 4,0 erreicht wurde. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.