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# § 36 ZAPO-J (Bayern) — Ergebnis der schriftlichen Prüfung

Ausbildungsordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die schriftlichen Prüfungen wird eine Gesamtnote gebildet; sie errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten geteilt durch die Anzahl der zu fertigenden Arbeiten. Doppelaufgaben werden zweifach gewertet.

(2) Wer in der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ oder in mehr als der Hälfte der schriftlichen Arbeiten eine geringere Punktzahl als 4,0 erreicht hat, hat die Prüfung nicht bestanden. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 36 ZAPO-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/36

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