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# § 34 ZAPO-J (Bayern) — Zulassung zur Prüfung

Ausbildungsordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist zu erwarten, dass das Ziel der Ausbildung erreicht wird, werden die Bewerber von der Einstellungsbehörde zur Prüfung zugelassen.

(2) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte, insbesondere wenn sie durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn sich zeigt, dass Prüflinge dauerhaft prüfungsunfähig sind.

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Zitiervorschlag: § 34 ZAPO-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/34

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