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# § 32 ZAPO-J (Bayern) — Bestellung, Amtszeit

Ausbildungsordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des vorsitzenden Mitglieds, die örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter, die jeweiligen Stellvertreter sowie die Prüferinnen und Prüfer werden von der Leiterin oder dem Leiter des Landesjustizprüfungsamts im Einvernehmen mit ihrer Dienstbehörde auf die Dauer von zehn Jahren bestellt.

(2) Das Prüferamt endet außer durch Ablauf der Amtsdauer mit der Vollendung des 70. Lebensjahres oder aus wichtigem Grund. Für die Beendigung der Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss sowie der Eigenschaft als örtliche Prüfungsleiterin oder Prüfungsleiter sowie als Stellvertreter findet § 6 Abs. 4 Satz 1 APO entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 32 ZAPO-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/32

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