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# § 26 ZAPO-J (Bayern) — Vorbereitungsdienst

Ausbildungsordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und beginnt am 1. September; Ausnahmen regelt das Staatsministerium. Er umfasst das Fachstudium von mindestens 19 Monaten sowie das Fachpraktikum von mindestens zwölf Monaten.

(2) Ziel des Fachstudiums ist die Vermittlung von fachlichen Kenntnissen, Entscheidungskompetenz und Verständnis für Methodik und Zusammenhänge.

(3) Das Fachpraktikum dient dazu, die Anwärterinnen und Anwärter mit der selbstständigen Erledigung der wesentlichen Tätigkeiten ihrer späteren Aufgabenbereiche vertraut zu machen und unter Anwendung der im Fachstudium erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit und Sicherheit zur praktischen Berufsausübung einschließlich der Nutzung der Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu entwickeln.

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Zitiervorschlag: § 26 ZAPO-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/26

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