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# § 18 ZAPO-J (Bayern) — Vorbereitungsdienst

Ausbildungsordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst beginnt am 1. September; Ausnahmen regelt das Staatsministerium. Er umfasst eine fachtheoretische Ausbildung von mindestens sechs Monaten sowie eine praktische Ausbildung von mindestens zwölf Monaten.

(2) Ziel der fachtheoretischen Ausbildung ist die Vermittlung der theoretischen Grundlagen und des Verständnisses für Methodik und Zusammenhänge.

(3) Die praktische Ausbildung dient dazu, die Anwärterinnen und Anwärter mit der selbstständigen Erledigung ihrer wesentlichen Aufgabenbereiche vertraut zu machen.

(4) Wenn zu erwarten ist, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes gleichwohl erreicht wird, kann in den praktischen Ausbildungsabschnitten des Vorbereitungsdienstes auf Antrag gemäß Art. 89 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Die reduzierte Arbeitszeit ist auf fünf Arbeitstage pro Woche unter Berücksichtigung der Arbeitszeitregelungen der jeweiligen Ausbildungsdienststelle zu verteilen. Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist damit vorbehaltlich des § 12 Abs. 2 nicht verbunden. Bei Gefährdung des Ziels des Vorbereitungsdienstes soll die Bewilligung der Teilzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

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Zitiervorschlag: § 18 ZAPO-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 01.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/18

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