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# § 17 ZAPO-J (Bayern) — Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

Ausbildungsordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Vorbereitungsdienst kann aufgenommen werden, wer

1. die nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LlbG vorgeschriebene Vorbildung nachweist und

2. am besonderen Auswahlverfahren nach der Auswahlverfahrensordnung oder am Zweite-Chance-Verfahren nach Maßgabe der §§ 55 bis 57 und, wenn es durchgeführt wird, am Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 und Abs. 9 LlbG mit Erfolg teilgenommen hat.

(2) Weitere Voraussetzung ist die Fähigkeit, im PC-Tastschreiben eine zehnminütige Abschrift von einer Langschriftvorlage in der Geschwindigkeit von 180 Anschlägen je Minute zu fertigen. Zur Qualifikationsprüfung wird nur zugelassen, wer einen Nachweis bis spätestens zum Ende des ersten Ausbildungsjahres zu den Akten gereicht hat.

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Zitiervorschlag: § 17 ZAPO-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/17

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