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# § 11 ZAPO-J (Bayern) — Tätigkeitskataloge

Ausbildungsordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Einstellungsbehörde erstellt für die praktische Ausbildung einheitliche Tätigkeitskataloge. In diesen sind die wesentlichen Tätigkeiten aufgeführt, mit denen sich die Nachwuchskräfte während ihrer praktischen Ausbildung vertraut machen müssen. Die Nachwuchskräfte vermerken, mit welchen Arbeiten sie sich in den einzelnen Ausbildungsabschnitten beschäftigt haben.

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Zitiervorschlag: § 11 ZAPO-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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