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# § 9 ZAPO-F II (Bayern) — Ausschluß von der Teilnahme an der Prüfung

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer

1. den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht,

2. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.

Die Regelungen über den Ausschluß von der Prüfung wegen Unterschleifs gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 APO bleiben unberührt.

(2) Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt § 8 Abs. 3 Satz 1, im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten § 8 Abs. 1, 2, 6 und 7 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 9 ZAPO-F II (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/9

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