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# § 4 ZAPO-F II (Bayern) — Prüfungsämter, Prüfungskommissionen

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Prüfungsämter handeln, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils ihre Leiter.

(2) Die Regierungen bestimmen in der Regel für die Dauer von drei Jahren die Leiter der Prüfungsämter, die Schulaufsichtsbeamte der Regierung sein müssen; entsprechendes gilt für die Stellvertreter. Die Leiter der Prüfungsämter können zu ihrer Beratung in fachlichen Fragen zwei weitere Personen aus dem Kreise der Schulaufsichtsbeamten, Seminarleiter und Fachlehrer benennen.

(3) Die Leiter der Prüfungsämter haben

1. über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden,

2. über die Folgen des Unterschleifs, der Verhinderung, des Versäumnisses, der Unterbrechung und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit zu entscheiden,

3. die Prüfer für die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit und der schriftlichen Prüfung aus dem Kreis der Personen zu bestimmen, die zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen ernannt werden können,

4. die Prüfungskommissionen für die Prüfungslehrproben und für die mündlichen Prüfungen zu bilden; die Leiter der Prüfungsämter können selbst Prüfungskommissionen angehören,

5. über Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Prüfungsordnung zu entscheiden,

6. Stichentscheide zu treffen oder durch einen von ihnen bestimmten Drittprüfer herbeizuführen,

7. in allen sonstigen Angelegenheiten zu entscheiden, die keinem anderen Prüfungsorgan zugewiesen sind.

(4) Die Prüfungskommissionen bestehen bei den Prüfungslehrproben aus drei, ansonsten aus zwei Personen aus dem Kreise der Schulaufsichtsbeamten, Seminarleiter und Fachlehrer. Bei der Auswahl der Mitglieder soll auf die von der betreffenden Prüfungskommission zu prüfenden Fächer besondere Rücksicht genommen werden. Wird eine Prüfungslehrprobe oder werden beide Prüfungslehrproben an einer Realschule abgelegt, so soll der Schulleiter der Prüfungskommission angehören. Wird nur ein Teil einer Prüfungslehrprobe an einer Realschule abgelegt, ist der Schulleiter für den an seiner Schule abgelegten Teil der Prüfungslehrprobe beratendes Mitglied der Prüfungskommission.

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Zitiervorschlag: § 4 ZAPO-F II (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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