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# § 28 ZAPO-F II (Bayern) — Ziel und Durchführung des Vorbereitungsdienstes

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch den Vorbereitungsdienst sollen die Fachlehreranwärter fachlich, methodisch und pädagogisch so weit gefördert werden, dass sie am Ende des Vorbereitungsdienstes zu selbstständiger Lehr- und Erziehungstätigkeit in ihrer Fächerverbindung befähigt sind.

(2) Während des Vorbereitungsdienstes haben sich die Fachlehreranwärter nach Maßgabe der Richtlinien des Staatsministeriums einer praktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen zu unterziehen und an den Seminarveranstaltungen teilzunehmen.

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Zitiervorschlag: § 28 ZAPO-F II (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/28

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