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# § 26 ZAPO-F II (Bayern) — Zulassung zum Vorbereitungsdienst

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft setzt für das Fachlehreramt den Nachweis der erforderlichen Vorbildung in einer zugelassenen Fächerverbindung voraus. Die zulässigen Fächerverbindungen und die erforderliche Vorbildung ergeben sich aus der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften (ZAPO-F I) in der jeweils geltenden Fassung. Das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann eine Ausnahme von der zulässigen Fächerverbindung und/oder der erforderlichen Vorbildung zulassen, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.

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Zitiervorschlag: § 26 ZAPO-F II (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/26

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