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# § 25a ZAPO-F II (Bayern) — Zusammenfassendes Ergebnis

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Prüfungsteilnehmer, die die Zweite Lehramtsprüfung und die Erweiterungsprüfung nach dem Zweiten Teil dieser Prüfungsordnung bestanden haben, wird eine zusammenfassende Note gebildet. Dabei wird die Gesamtprüfungsnote der Zweiten Lehramtsprüfung gemäß § 20 vierfach und die Gesamtnote der Erweiterungsprüfung gemäß § 24 einfach gewertet.

(2) Für Prüfungsteilnehmer, die eine zusammenfassende Note erhalten haben, wird innerhalb der Gruppe, die durch die Fächerverbindung der Zweiten Lehramtsprüfung und das Erweiterungsfach bestimmt ist, auf Grund der zusammenfassenden Note eine Platzziffer festgesetzt; diese ist nicht die Platzziffer im Sinn des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Leistungslaufbahngesetzes. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei gleichen Noten das bessere Ergebnis in den Prüfungslehrproben der Zweiten Lehramtsprüfung zur besseren Platzziffer führt.

(3) Prüfungsteilnehmer, für die eine zusammenfassende Note festgesetzt wurde, erhalten eine Bescheinigung, in der die Gesamtprüfungsnote der Zweiten Lehramtsprüfung gemäß § 20, die Gesamtnote der Erweiterungsprüfung gemäß § 24, die zusammenfassende Note gemäß Abs. 1 und die Platzziffer gemäß Abs. 2 angegeben werden. In der Bescheinigung wird ferner angegeben, für wie viele Teilnehmer dieser Gruppe eine Platzziffer nach Abs. 2 ermittelt wurde. Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmer erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben. §§ 22 und 24 bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 25a ZAPO-F II (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/25a

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