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§ 24 ZAPO-F II (Bayern) — Prüfungsergebnis im Erweiterungsfach

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Prüfungsergebnis im Erweiterungsfach wird in einer Note zusammengefaßt. Zur Berechnung der Gesamtnote im Erweiterungsfach werden die Einzelleistungen wie folgt gewichtet:

1. Lehrprobe zweifach,

2. mündliche Prüfung einfach.

Der Teiler ist drei.

(2) Die Erweiterungsprüfung ist nicht bestanden, wenn in der Prüfungslehrprobe oder in der Gesamtnote eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt wurde oder die Prüfung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs (§ 6) oder Unterbrechung (§ 8 Abs. 6 Satz 1) als nicht bestanden gilt.

(3) Die bestandene Erweiterungsprüfung verleiht erst dann eine Lehrbefähigung, wenn auch die Zweite Lehramtsprüfung mit Erfolg abgelegt ist.

(4) Über die Erweiterungsprüfung wird vom Prüfungsamt ein eigenes Zeugnis ausgestellt. Eine Platzziffer wird nicht festgestellt.

(5) Für die Erweiterungsprüfung gelten im übrigen die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung entsprechend.