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§ 19 ZAPO-F II (Bayern) — Unterrichtskompetenz, erzieherische Kompetenz, Handlungs- und Sachkompetenz

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegen Ende des Vorbereitungsdienstes erstellen die Seminarleiter Gutachten, in denen

1. die Unterrichtskompetenz,

2. die erzieherische Kompetenz und

3. die Handlungs- und Sachkompetenz

eines jeden Bewerbers unter Verwendung der Notenstufen des § 5 Abs. 1 bewertet werden. In die Bewertung der erzieherischen Kompetenz sind Tätigkeiten (z.B. Projekte, Schülerausstellungen, Mitwirkung bei Schullandheimaufenthalten) einzubeziehen, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes durchgeführt werden. Bei der Bewertung der Handlungs- und Sachkompetenz ist die Mitwirkung bei Prozessen der Inneren Schulentwicklung zu berücksichtigen. Beobachtungen hinsichtlich der Tätigkeit in einem Erweiterungsfach nach dem Zweiten Teil dieser Prüfungsordnung können bei der Bewertung der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz angemessen berücksichtigt werden.

(2) Die Leiter der Einsatzschulen teilen ihre Beobachtungen nach Anhörung der Betreuungslehrer den Seminarleitern schriftlich mit, die sie bei der Abfassung der Gutachten berücksichtigen.

(3) Aus den nach Absatz 1 zu erteilenden Noten wird eine Durchschnittsnote nach § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 gebildet. Dabei zählen die Noten der Unterrichtskompetenz und der erzieherischen Kompetenz je dreifach und die Note der Handlungs- und Sachkompetenz zweifach.