(1) Die Zweite Lehramtsprüfung findet einmal im Jahr statt.
(2) Die Zweite Lehramtsprüfung wird vom Staatsministerium mindestens sechs Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils amtlich unter Hinweis auf den Personenkreis, der an der Prüfung teilzunehmen hat, den Termin der schriftlichen Prüfung, den Zeitraum der Prüfungslehrproben und der mündlichen Prüfungen sowie die Zulassungsvoraussetzungen für die Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung (§ 7 Abs. 2) und die Erweiterungsprüfung (§ 23) bekannt gemacht. Die Meldefristen für die Prüfung zur Notenverbesserung und die Erweiterungsprüfung sind ebenfalls bekanntzumachen.
(3) Den Prüfungsteilnehmern werden die jeweiligen Einzeltermine für die mündlichen Prüfungen vom Prüfungsamt jeweils spätestens 14 Tage vorher schriftlich oder – gegen Nachweis – mündlich bekanntgegeben. In gleicher Weise muß hinsichtlich des Termins für die schriftlichen Prüfung verfahren werden, soweit dieser nicht schon in der Ausschreibung gemäß Absatz 2 festgelegt ist. Muß der Termin einer mündlichen Prüfung auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, so muß der neue Termin den betroffenen Prüfungsteilnehmern spätestens zwei Tage vorher in gleicher Weise bekanntgegeben werden.
(4) Die Termine für die Prüfungslehrproben werden den Prüfungsteilnehmern von den Leitern der jeweiligen Prüfungsämter oder ihren Beauftragten frühestens drei Wochen und spätestens eine Woche vorher schriftlich oder – gegen Nachweis – mündlich bekanntgegeben.
(5) Nachtermine können unter Berücksichtigung des Verhinderungsgrunds kurzfristig angesetzt werden.