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# § 8 ZAPO-F I (Bayern) — Probezeit

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Probezeit dauert bis Mitte Februar des ersten Ausbildungsjahres. Bei einer Erweiterung der Fächerverbindung dauert die Probezeit bis Mitte Dezember des weiteren Ausbildungsjahres.

(2) Die Probezeit kann um höchstens drei Monate verlängert werden, wenn dies voraussichtlich zum Bestehen der Probezeit führt oder ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Nachweis einer längerfristigen Erkrankung, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.

(3) Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit trifft die Lehrerkonferenz. Die Probezeit ist bestanden, wenn nach deren Ablauf festgestellt werden kann, dass der Studierende oder die Studierende den Anforderungen des jeweiligen Ausbildungsgangs gewachsen ist.

(4) Hat ein Studierender oder eine Studierende die Probezeit nicht bestanden, so ist ihm oder ihr dies unverzüglich schriftlich unter Darlegung der Gründe von der Leitung der Abteilung bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe endet das Ausbildungsverhältnis.

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Zitiervorschlag: § 8 ZAPO-F I (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/8

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