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# § 6 ZAPO-F I (Bayern) — Eignungstest

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit dem vorangehenden Eignungstest wird die allgemeine und fachliche Eignung für die Ausbildung in den jeweiligen Fächerverbindungen festgestellt. Die Durchführung obliegt der Leitung der jeweiligen Abteilung des Staatsinstituts. Ein bestandener Eignungstest erfüllt diese Aufnahmevoraussetzung nur für den jeweiligen Aufnahmetermin. Ein nicht bestandener Eignungstest kann nur zu einem späteren Aufnahmetermin wiederholt werden.

(2) Die Anforderungen des Eignungstests beziehen sich für alle Ausbildungsgänge auf den Bereich Deutsch. Die zusätzlichen Anforderungen des Eignungstests für die jeweiligen Fächer und Fächerverbindungen ergeben sich aus der Anlage.

(3) Im Eignungstest können schriftliche und praktische Aufgaben gestellt werden, deren Bearbeitungszeit insgesamt fünf Stunden nicht überschreiten soll. Die Bewertung erfolgt nach Punkten. Ergänzend können mit den Bewerbern und Bewerberinnen Gespräche geführt werden. Für Anträge auf Nachteilsausgleich gelten die §§ 31 bis 36 BaySchO entsprechend mit der Maßgabe, dass hierbei die Anforderungen an die allgemeine und fachliche Eignung für den Beruf als Fachlehrer oder Fachlehrerin gewahrt bleiben müssen.

(4) Die Aufnahme in einen Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt in der Regel nur den Nachweis der jeweiligen fachlichen Eignung voraus.

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Zitiervorschlag: § 6 ZAPO-F I (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/6

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