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# § 5 ZAPO-F I (Bayern) — Aufnahmeantrag

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anträge auf Aufnahme in das Staatsinstitut sind innerhalb des vom Staatsministerium festgesetzten Zeitraums bei einer für den Ausbildungsgang zuständigen Abteilung zu stellen. Mehrfachbewerbungen für den gleichen Ausbildungsgang sind unzulässig.

(2) Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

1. tabellarischer Lebenslauf,

2. Nachweis über die erforderliche schulische und gegebenenfalls berufliche Vorbildung,

3. erweitertes Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist,

4. ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Erste Hilfe, der nicht älter als drei Jahre sein soll,

5. ärztliche Bescheinigung über die uneingeschränkte Sporttauglichkeit, wenn die Ausbildung im Fach Sport erfolgen soll; die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein und ist spätestens am Tag des Eignungstests vorzulegen.

(3) Das Staatsinstitut kann im Einzelfall weitere Unterlagen oder Nachweise, insbesondere zur schulischen und beruflichen Vorbildung, fordern. Soweit zum Zeitpunkt des Antrags auf Aufnahme nicht alle Unterlagen vorgelegt werden können, sind diese unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Sommerferien, nachzureichen. In besonders begründeten Fällen kann das Staatsinstitut eine Fristverlängerung gewähren.

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Zitiervorschlag: § 5 ZAPO-F I (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/5

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