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# § 46 ZAPO-F I (Bayern) — Festsetzung des Prüfungsergebnisses und Abschlusszeugnis

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt mit den Notenstufen nach Art. 52 Abs. 2 BayEUG. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss aus den Prüfungsnoten der schriftlichen und praktischen Prüfungsteile im jeweiligen Fach und der Fachdidaktik des jeweiligen Faches und aus den jeweiligen Jahresnoten die Gesamtnoten je Prüfungsfach fest. Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählen die Prüfungsnote und die Jahresnote je einfach. Der Teiler ist zwei. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt die Prüfungsnote den Ausschlag.

(3) Wer die Erweiterungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. Mit dem Zeugnis wird die erfolgreich abgeschlossene Fachausbildung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften nachgewiesen. Wer die Erweiterungsprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht.

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Zitiervorschlag: § 46 ZAPO-F I (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/46

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