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# § 45 ZAPO-F I (Bayern) — Umfang der Erweiterungsprüfung

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erweiterungsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:

1. Fachinhalte des jeweiligen Faches,

2. Fachdidaktik des jeweiligen Faches.

(2) Im gewählten Fach werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft. Die Arbeitszeit beträgt für schriftliche und praktische Prüfungsteile insgesamt 360 Minuten.

(3) Im gewählten Fach ist eine mündliche Prüfung in der entsprechenden Fachdidaktik abzulegen. Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der schriftlichen und praktischen Prüfungsteile statt. § 37 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4, § 39 Abs. 3 Satz 3 und 6 bis 11 gelten entsprechend. Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. Dabei sind geringfügige Abweichungen zulässig.

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Zitiervorschlag: § 45 ZAPO-F I (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/45

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