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# § 39 ZAPO-F I (Bayern) — Prüfungsteile

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsfächern:

1. Pädagogik,

2. Psychologie,

3. Schulpädagogik.

Aus den genannten Prüfungsfächern ist bei einer Arbeitszeit von je 180 Minuten je eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. Soweit das Staatsministerium für ein Prüfungsfach mehrere Aufgaben stellt, wählt jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin unter diesen aus. Im Übrigen gelten die §§ 17 und 19 bis 21 der APO entsprechend mit der Maßgabe, dass im Falle eines Stichentscheids § 25 Abs. 5 Satz 4 zur Anwendung kommt.

(3) Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind die Didaktiken der gewählten Fächer. Zu der nach Abschluss der schriftlichen Arbeiten stattfindenden mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eingeteilt. Sie sind jeweils einzeln zu prüfen. Dabei beträgt die Prüfungszeit in den Fächerverbindungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in jedem Prüfungsfach 20 Minuten, in den Fächerverbindungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 8 in jedem Prüfungsfach 30 Minuten. Geringfügige Abweichungen sind dabei zulässig. In der mündlichen Prüfung sollen sich die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Möglichkeit umfassend zu einem Prüfungsthema äußern. Die Mitglieder der Prüfungskommission können ergänzende Fragen stellen. Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. Bei abweichender Bewertung müssen beide Mitglieder eine Einigung über die Benotung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Bewertung das vorsitzende Mitglied. Die Prüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen.

(4) Die §§ 27 und 28 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 39 ZAPO-F I (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/39

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