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# § 30 ZAPO-F I (Bayern) — Wiederholung der Prüfung

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer die fachliche Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann an einer Wiederholungsprüfung nur im darauffolgenden Jahr und nur einmal teilnehmen. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt. Der Prüfungsausschuss kann bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Ablegung zu einem späteren Termin genehmigen. Für die Wiederholung ist die erneute Teilnahme an dem zuletzt durchlaufenen Ausbildungsjahr nicht erforderlich. In diesem Fall werden zur Bildung der Gesamtnoten die bereits erbrachten Jahresnoten herangezogen. Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist bei erneuter Ausbildungsteilnahme spätestens eine Woche nach Bekanntgabe des Ergebnisses der fachlichen Abschlussprüfung, im Übrigen bis spätestens 1. Februar des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Studienjahres beim Staatsinstitut zu stellen.

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Zitiervorschlag: § 30 ZAPO-F I (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/30

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