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§ 29 ZAPO-F I (Bayern) — Festsetzung des Prüfungsergebnisses und Abschlusszeugnis

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Abschluss der Prüfung setzt der Prüfungsausschuss für jedes geprüfte Fach aus der Prüfungsnote und der Jahresfortgangsnote die Gesamtnote mit den Notenstufen nach Art. 52 Abs. 2 BayEUG fest. Bei der Bildung der Gesamtnote sind die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt die Prüfungsnote den Ausschlag.

(2) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer in einem Prüfungsfach

1. eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ oder

2. die Prüfungsnote „ungenügend“

erzielt hat.

(3) Wer die fachliche Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den fachlichen Abschluss, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Studierende, die die fachliche Abschlussprüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das die fachlichen Leistungen im Studienjahr ohne Einbeziehung der Prüfungsleistungen, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die fachliche Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.

(4) Nach Abschluss der Prüfungen können Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen Einsicht in ihre bewerteten Prüfungsaufgaben einschließlich Bemerkungen der prüfenden Personen verlangen. Dies ist bis spätestens zwei Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses bei der Leitung der Abteilung zu beantragen. Die Leitung der Abteilung bestimmt den Ablauf der Einsichtnahme.